nicht vorbehaltlos. In jedem Falle verlangt ist die Bedürftigkeit des Rechtsuchenden, die Nichtaussichtslosigkeit des verfolgten Verfahrensziels und die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im konkreten Fall (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.; 128 I 225 E. 2.5 S. 232 ff.; 125 V 32 E. 4b S. 35 f.). 7.3. Angesichts der vorangehend dargelegten klaren Sach- und Rechtslage muss die vorliegende Beschwerde als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist daher wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen, womit das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen offengelassen werden kann.