6. Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 9. August 2022 (VB 81) damit zu Recht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eingetreten. 7. 7.1. Des Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren.