Dass sich die Beschwerdegegnerin auf die Prüfung der Glaubhaftmachung einer wesentlichen gesundheitlichen Veränderung beschränkte und weder weitere Abklärungen veranlasste, noch das Validen- und das Invalideneinkommen definierte, ist zudem entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 4 ff.) nicht zu beanstanden, denn eine materielle Beurteilung darf im Zeitpunkt der Prüfung der Eintretensvoraussetzung im Rahmen einer Neuanmeldung noch nicht vorgenommen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 10; BGE 130 V 64 E. 6.2 S. 70).