5.4. Insgesamt ergeben sich damit aus den im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Berichten keine Hinweise für eine erhebliche Veränderung des für die Beurteilung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen relevanten Sachverhalts. Die Beurteilungen von RAD-Ärztin med. pract. B., wonach mit den im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Berichten eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur Verfügung vom 28. Oktober 2020 (VB 51) nicht nachvollzogen werden könne (vgl. E. 4.2. hiervor), überzeugt damit ohne Weiteres (vgl. zum Beweiswert von Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).