4. 4.1. Den vorliegend massgeblichen retrospektiven Vergleichszeitpunkt bildet die Verfügung vom 28. Oktober 2020 (VB 51), mit welcher das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin betreffend berufliche Massnahmen abgewiesen worden war. Die Verfügung vom 28. Oktober 2020 beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf der RAD-Stellungnahme von Dr. med. C., Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 31. August 2020.