Mit angefochtener Verfügung vom 9. August 2022 wurde lediglich (negativ) über die Frage, ob die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Neuanmeldung erfüllt seien, entschieden. Die materielle Anspruchsprüfung bildet dementsprechend nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; vgl. auch BGE 135 V 148 E. 5.2 S. 150; 135 V 141 E. 1.4 S. 144 f.; 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Soweit die Beschwerdeführerin die Vornahme weiterer Abklärungen und die Zusprache einer Invalidenrente oder beruflicher Massnahmen beantragt (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 4; Beschwerde S. 6 f.), ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.