Eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin aus formellen Gründen rechtfertigt sich daher nicht. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorliegend als geheilt zu erachten (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390). -5- 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. August 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 81) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eingetreten ist.