Vorliegend trifft es zu, dass es die Beschwerdegegnerin versäumt hat, die Beschwerdeführerin über die Stellungnahme von RAD-Ärztin med. pract. B., Praktische Ärztin, vom 27. Juli 2022 (VB 80) zu informieren und ihr diese zur Stellungnahme vorzulegen. Ein derartiges Vorgehen seitens der Beschwerdegegnerin stellt eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör dar.