Selbst wenn eine Verletzung der Begründungspflicht angenommen würde, wöge diese jedenfalls nicht besonders schwer. Rechtsprechungsgemäss wäre von der Heilung auszugehen, kann das hiesige Versicherungsgericht die sich stellenden Tat- und Rechtsfragen doch frei überprüfen (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweisen).