2. Es seien die Verfahrenskosten der Vorinstanz aufzuerlegen. 3. Es seien dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen. Eventualiter 4. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 09.08.2022 der SVA Aargau aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine volle IV-Rente zuzusprechen, oder aber es seien die geeigneten Eingliederungsmassnahmen zu finanzieren. 5. Es seien die Verfahrenskosten der Vorinstanz aufzuerlegen. 6. Es seien dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."