1.3. Mit Anmeldung vom 7. Mai 2021 beantragte die Beschwerdeführerin wiederum Leistungen der IV (berufliche Eingliederung) und liess der Beschwerdegegnerin in der Folge verschiedene Arztberichte zukommen. Nach Rücksprache mit dem RAD und durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die Beschwerdegegnerin mangels Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung mit Verfügung vom 9. August 2022 nicht auf das Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen ein. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 9. August 2022 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. September 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: