Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.335 / lf / ce Art. 10 Urteil vom 1. Februar 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, Rue Saint-Pierre 8, Postfach, 1701 Fribourg Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 9. August 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1985 geborene Beschwerdeführerin, zuletzt tätig gewesen als Picking Assistant, meldete sich am 1. Juni 2020 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin medizinische und berufliche Abklärungen, nahm Rücksprache mit dem Re- gionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und schloss mit Mitteilung vom 26. Juni 2020 die berufliche Integration ab. 1.2. Am 3. bzw. 11. August 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an. Die Beschwerde- gegnerin aktualisierte die medizinischen und beruflichen Akten, holte eine Stellungnahme des RAD ein und wies das Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 ab. 1.3. Mit Anmeldung vom 7. Mai 2021 beantragte die Beschwerdeführerin wie- derum Leistungen der IV (berufliche Eingliederung) und liess der Be- schwerdegegnerin in der Folge verschiedene Arztberichte zukommen. Nach Rücksprache mit dem RAD und durchgeführtem Vorbescheidverfah- ren trat die Beschwerdegegnerin mangels Glaubhaftmachung einer an- spruchserheblichen Tatsachenänderung mit Verfügung vom 9. August 2022 nicht auf das Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen ein. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 9. August 2022 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. September 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "Vorfragen 1. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen, unter Rechtsverbeiständung durch den Schreibenden. 2. Es sei die von der IV erwähnte Stellungnahme des RAD-Arztes der Be- schwerdeführerin zur Stellungnahme zu unterbreiten. Hauptanträge 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 09.08.2022 der SVA Aargau (756.2742.9556.95) aufzuheben und die Sache sei zwecks Eintretens und zu weiterern Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. -3- 2. Es seien die Verfahrenskosten der Vorinstanz aufzuerlegen. 3. Es seien dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen. Eventualiter 4. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 09.08.2022 der SVA Aargau aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine volle IV-Rente zuzusprechen, oder aber es seien die geeigneten Eingliede- rungsmassnahmen zu finanzieren. 5. Es seien die Verfahrenskosten der Vorinstanz aufzuerlegen. 6. Es seien dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2022 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführerin die RAD-Stellungnahme vom 27. Juli 2022 zur Kennt- nisnahme zugestellt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Vorab ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, da diese zu den am 11. Oktober 2021, am 30. November 2021 und am 10. Mai 2022 eingereichten Unterlagen keine Stellung genommen und der Be- schwerdeführerin den RAD-Bericht vom 27. Juli 2022 vor Verfügungserlass nicht zugestellt habe (vgl. Beschwerde S. 3). 1.2. Verfügungen sind gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG zu begründen, was sich auch aus dem allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Rechtsunterworfenen eine sachgerechte Anfechtung möglich ist. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von de- nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts- punkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a S. 181). -4- Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist die Beschwerdegeg- nerin ihrer Begründungspflicht genügend nachgekommen (Vernehmlas- sungsbeilage [VB] 81). So war es der Beschwerdeführerin aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung möglich, sich über die Gründe der Beschwerdegegnerin, aufgrund deren diese auf das Leistungs- begehren nicht eintrat, ein Bild zu machen. Im konkreten Fall konnte der Entscheid der Beschwerdegegnerin denn auch fraglos sachgerecht ange- fochten werden (vgl. BGE 138 V 32 E. 2.2 S. 35 mit Hinweisen). Selbst wenn eine Verletzung der Begründungspflicht angenommen würde, wöge diese jedenfalls nicht besonders schwer. Rechtsprechungsgemäss wäre von der Heilung auszugehen, kann das hiesige Versicherungsgericht die sich stellenden Tat- und Rechtsfragen doch frei überprüfen (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweisen). 1.3. Das Gebot der Fairness des Verfahrens beinhaltet insbesondere den An- spruch auf persönliche Teilnahme am Verfahren, das Recht auf Waffen- gleichheit (wozu namentlich das Recht auf gleichen Aktenzugang und auf Teilnahme am Beweisverfahren gehört) und den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechts- stellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sa- che zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Er- hebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 E. 2.2; 127 I 56 E. 2b; 127 III 578 E. 2c). Vorliegend trifft es zu, dass es die Beschwerdegegnerin versäumt hat, die Beschwerdeführerin über die Stellungnahme von RAD-Ärztin med. pract. B., Praktische Ärztin, vom 27. Juli 2022 (VB 80) zu informieren und ihr diese zur Stellungnahme vorzulegen. Ein derartiges Vorgehen sei- tens der Beschwerdegegnerin stellt eine Verletzung des Anspruchs der Be- schwerdeführerin auf rechtliches Gehör dar. Nachdem das hiesige Versi- cherungsgericht jedoch eine Prüfung in gleichem Umfang wie die Be- schwerdegegnerin vornehmen kann, würde eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der Beschwerdeführerin an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (vgl. BGE 132 V 386 E. 5.1 S. 387). Eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin aus formellen Gründen rechtfertigt sich daher nicht. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorliegend als geheilt zu erach- ten (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390). -5- 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. August 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 81) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Mit angefochtener Verfügung vom 9. August 2022 wurde lediglich (negativ) über die Frage, ob die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Neuan- meldung erfüllt seien, entschieden. Die materielle Anspruchsprüfung bildet dementsprechend nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; vgl. auch BGE 135 V 148 E. 5.2 S. 150; 135 V 141 E. 1.4 S. 144 f.; 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Soweit die Beschwerdeführerin die Vornahme weiterer Abklärungen und die Zuspra- che einer Invalidenrente oder beruflicher Massnahmen beantragt (vgl. Be- schwerdeantrag Ziff. 4; Beschwerde S. 6 f.), ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderun- gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprü- che des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind da- her nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestim- mungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. 3.2. 3.2.1. Nach der Rechtsprechung haben die an die Bestimmungen über die Revi- sion von Invalidenrenten und Hilflosenentschädigungen anknüpfenden Vorschriften über die Neuanmeldung nach vorangehender Rentenverwei- gerung in analoger Weise auch bei einer Neuanmeldung nach rechtskräfti- ger Verweigerung von Eingliederungsmassnahmen Gültigkeit (BGE 135 I 161 E. 4.2 S. 165 mit Hinweis; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Auflage 2022, N. 145 zu Art. 30 IVG). Anlass zur Revision im Sinne von Art. 17 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen. -6- 3.2.2. Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebliche Tat- sachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz spielt in- soweit nicht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.). Nach Eingang der Neu- anmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vor- bringen der versicherten Person bezüglich Tatsachenänderung überhaupt glaubhaft sind (Eintretensvoraussetzung; vgl. BGE 109 V 108 E. 2a und b S. 114 f.). Unter Glaubhaftmachen ist nicht der Beweis nach dem im Sozi- alversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeu- gung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung einge- treten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklä- rung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen las- sen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_596/2019 vom 15. Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.2.3. Der neuanmeldungsrechtlich massgebende Vergleichszeitraum ist derje- nige zwischen der letzten umfassenden materiellen Prüfung einerseits und der Überprüfung der Glaubhaftmachung der mit Neuanmeldung vorge- brachten anspruchserheblichen Tatsachenänderungen andererseits (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 125 zu Art. 30 IVG mit Hinweisen auf BGE 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). 4. 4.1. Den vorliegend massgeblichen retrospektiven Vergleichszeitpunkt bildet die Verfügung vom 28. Oktober 2020 (VB 51), mit welcher das Leistungs- begehren der Beschwerdeführerin betreffend berufliche Massnahmen ab- gewiesen worden war. Die Verfügung vom 28. Oktober 2020 beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf der RAD-Stellungnahme von Dr. med. C., Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 31. August 2020. Darin wurde die Diagnose "Kleines Ganglion palmares Sattelgelenk rechts" aufgeführt und festgehalten, in angestammter Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und in angepasster, körperlich leichter Tä- tigkeit ohne repetitive Belastung der rechten Hand und ohne Arbeit in der Kälte eine durchgehend 100%ige Arbeitsfähigkeit (VB 42). 4.2. Zu den im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens eingereichten Berich- ten nahm RAD-Ärztin med. pract. B., Praktische Ärztin, am 17. Juni 2021 (VB 62) und 27. Juli 2022 (VB 80) Stellung. Am 17. Juni 2021 führte sie -7- zum Sprechstundenbericht von Dr. med. D., Facharzt für Chirurgie sowie für Handchirurgie, Spital X, vom 26. April 2021 (VB 61) aus, diesem sei keine Verschlechterung der Beschwerden zu entnehmen. Die Arbeitsunfä- higkeit sei nicht nachvollziehbar. Unter Arbeitskarenz seit dem 13. Januar 2020 sei eine Verschlimmerung nicht nachvollziehbar unter den vorliegen- den Diagnosen ohne klinische Befunde. Es würden keine medizinisch fun- dierten Befunde vorliegen, die eine Verschlimmerung ausweisen würden. Im handchirurgischen Bereich würden psychosoziale Belastungsfaktoren erwähnt, die jedoch nicht IV-relevant seien. Eine Veränderung des Gesund- heitszustandes seit der Verfügung vom 28. Oktober 2020 könne aus versi- cherungsmedizinischer Sicht nicht glaubhaft gemacht werden (VB 62). Zum Bericht von Dr. med. D. vom 15. Oktober 2021 (VB 77 S. 3) hielt med. pract. B. am 27. Juli 2022 fest, in diesem werde empfohlen, um die Situation zu beurteilen, seien andere Fachspezialisten hinzuzuziehen. Be- richte von solchen medizinischen Fachspezialisten würden aktuell nicht vorliegen. Eine objektivierbare Verschlechterung sei nicht ausgewiesen (VB 80 S. 2). 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dem Bericht von Dr. med. D. vom 26. April 2021 sei zu entnehmen, dass sehr wohl Diagno- sen vorliegen würden und dass eine 100%ige Arbeitstätigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich nicht realistisch sei (vgl. Beschwerde S. 4). Vorliegend fehle es an einem Gutachten und demnach sei auf die Meinung von Dr. med. D. abzustellen, wonach die Beschwerdeführerin unter erheblichen Schmerzen leide. Gestützt auf die behandelnden Ärzte sei damit eine we- sentliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse ausgewiesen. Der RAD-Arzt setze sich gar nicht ernsthaft mit den gestellten Diagnosen aus- einander (vgl. Beschwerde S. 6). 5.2. In seinem Bericht vom 26. April 2021 (VB 61) stellte der behandelnde Arzt Dr. med. D. nachfolgende Diagnosen (VB 61 S. 1): "Hauptdiagnosen 1. Leichtgradige fehlbelastungsinduzierte Tendinitis der ersten Streckseh- nenfächer beidseits 2. Insertionstendinopathie Flexor carpi radialis und Extensor pollicis bre- vis rechts 3. Repetitive Strain Injury Syndrome Arm rechts Nebendiagnosen Status nach Distorsion Metakarpo-phalangeal-Gelenk III rechts am 19.02.2019" Ausweislich der Sonografie des rechten Handgelenks vom 19. April 2021 würden sich mehrere kleine Flüssigkeitskollektionen ausgehend von der -8- radio-karpalen Gelenkskapsel zeigen, wie schon im MRI vom März 2020. Eine Operationsindikation bestehe nicht, dafür seien die bildgebenden Be- funde zu diskret und das Beschwerdebild zu diffus. Bezüglich des Einsat- zes in der Arbeit halte er wiederum fest, dass hier möglichst auf repetitive und auch belastende Arbeitsmuster verzichtet werden solle. Auch die Ar- beit in der Kälte solle möglichst vermieden werden. Ein Arbeitseinsatz in angepasster Tätigkeit käme allenfalls in Frage in Abhängigkeit des weiteren Verlaufs. Die Beschwerdeführerin dürfe keine manuell belastenden Arbei- ten durchführen. Integrationsmassnahmen und eine IV-Abklärung halte er für indiziert. Die Problematik werde sicher überlagert durch eine allgemeine psychosoziale Belastungssituation auch im Zusammenhang mit der Ar- beitsfähigkeit (VB 61). In seinem Bericht vom 15. Oktober 2021 stellte Dr. med. D. als Hauptdiag- nose ein "Repetitive Strain Injury Syndrome Unterarm rechts". Zur RAD- Stellungnahme vom 17. Juni 2021 (VB 62) führte er aus, er sei mit dieser so nicht einverstanden. Zwar könne er der Beschwerdeführerin aus hand- chirurgischer Sicht keine wirksame Therapie anbieten, was aber nicht gleichbedeutend sei mit der Beurteilung, dass keine objektivierbaren Be- schwerden vorliegen würden. Er würde also empfehlen, dass andere Fach- spezialisten hinzugezogen würden, um die Situation zu beurteilen. Allen- falls könne ein/e Schmerzspezialist/in oder ein/e Rheumatologe/in hier we- sentlich bessere Hilfe leisten als er als Chirurg. Die RAD-Beurteilung be- züglich der Arbeitsfähigkeit halte er also für mindestens verfrüht (VB 77 S. 3). 5.3. Ausgenommen des von Dr. med. D. neu aufgeführten "Repetitive Strain In- jury Syndrome Unterarm rechts" wurden die im Bericht vom 26. April 2021 aufgeführten Diagnosen (VB 61 S. 1) bereits in den vor dem Verfügungs- erlass vom 28. Oktober 2020 vorliegenden Berichten gestellt (VB 17 S. 2; 25.3 S. 2; 35 S. 6) und sind damit nicht neu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_841/2019 vom 30. März 2020 E 4.1). Diesbezüglich ist darauf hinzu- weisen, dass rechtsprechungsgemäss nicht nur ein neuer Befund, sondern selbst eine neu gestellte Diagnose für sich allein nicht genügt, um eine er- hebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, da damit über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähig- keit schmälernden Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwin- gend etwas ausgesagt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_389/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.2). Hinweise für eine aufgrund des "Repeti- tive Strain Injury Syndrome Unterarm rechts" bzw. aufgrund einer allenfalls stattgefundenen Chronifizierung der bereits bekannten Diagnosen mass- gebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich aus den im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Berichten jedoch nicht. -9- In seinem Bericht vom 26. April 2021 führte Dr. med. D. sodann lediglich aus, auf repetitive und belastende Arbeitsmuster solle möglichst verzichtet und die Arbeit in der Kälte vermieden werden. Ein Arbeitseinsatz in ange- passter Tätigkeit käme allenfalls in Frage in Abhängigkeit des weiteren Ver- laufs. Die Beschwerdeführerin dürfe keine manuell belastenden Arbeiten durchführen (VB 61). Bereits in seinem Bericht vom 8. Juli 2020 hatte Dr. med. D. dargelegt, dass möglichst auf repetitive und auch belastende Arbeitsmuster verzichtet werden und auch die Arbeit in der Kälte möglichst vermieden werden solle (VB 35 S. 2). Dies wurde von der RAD Ärztin Dr. med. C. in ihrer Aktenbeurteilung vom 31. August 2020, auf welche sich die letztmalige materielle Beurteilung des Anspruchs auf berufliche Mass- nahmen stützte (vgl. E. 4.1. hiervor), berücksichtigt und das Zumutbarkeits- profil entsprechend formuliert (körperlich leichte Tätigkeit ohne repetitive Belastung der rechten Hand und ohne Arbeit in der Kälte, VB 42 S. 1). Des Weiteren wurde auch im Bericht vom 26. April 2021 festgehalten, dass aus- weislich der Sonografie des rechten Handgelenks vom 19. April 2021 die gleichen Befunde vorliegen würden, wie schon im MRI vom März 2020 (VB 61 S. 1). Am 15. Oktober 2021 führte Dr. med. D. aus, dass andere Fachspezialisten hinzugezogen werden sollten und er die RAD-Beurteilung bezüglich der Arbeitsfähigkeit für mindestens verfrüht halte (VB 77 S. 3). In den eingereichten Berichten führte Dr. med. D. damit weder unter Angabe schlüssig festgestellter Befunde aus, inwiefern sich die gesundheitliche Si- tuation der Beschwerdeführerin verändert haben soll, noch hielt er nach- vollziehbar begründet eine von dem der Verfügung vom 28. Oktober 2020 zugrundeliegenden Belastungsprofil abweichende, wesentliche Verände- rung in der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit fest. Mit den eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen (VB 52 S. 3; 55; 75 S. 3 ff.; 79 S. 2, 9, 15 f.), welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bescheinigen, vermag die Beschwerdeführerin des Weiteren ebenfalls keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen, wurde sie von ihren behandelnden Ärzten doch auch bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 28. Oktober 2020 zu 100 % ar- beitsunfähig in der angestammten Tätigkeit geschrieben (vgl. etwa VB 37 S. 4 ff.; 40), was von der RAD-Ärztin und der Beschwerdegegnerin bereits damals nicht in Frage gestellt wurde (VB 42 S. 1; 51 S. 1). Hinsichtlich der weiteren im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens eingegangenen Un- terlagen (wie Verordnungen für Physiotherapie [VB 75 S. 7] und Ergothe- rapie [VB 75 S. 8; 79 S. 14], Bilder [VB 79 S. 3 ff.] und Dokumente der Schmerzsprechstunde [VB 79 S. 7 f., 10 ff.]) ist festzuhalten, dass sich da- raus keine (fach-)ärztliche Einschätzung ergibt, womit auch damit keine Veränderung glaubhaft gemacht wird. Zudem ist vorliegend zu berücksichtigen, dass an die Glaubhaftmachung einer neuanmeldungsrechtlich relevanten Tatsachenänderung höhere An- forderungen gestellt werden dürfen, wenn die frühere Verfügung nur kurze - 10 - Zeit – wie vorliegend knapp sieben Monate vor der Neuanmeldung vom 7. Mai 2021 (VB 58) – zurückliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.1; 9C_243/2011 vom 24. Juni 2011 mit Hinweis auf BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 5.4. Insgesamt ergeben sich damit aus den im Neuanmeldungsverfahren ein- gereichten Berichten keine Hinweise für eine erhebliche Veränderung des für die Beurteilung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen rele- vanten Sachverhalts. Die Beurteilungen von RAD-Ärztin med. pract. B., wo- nach mit den im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Berichten eine er- hebliche Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur Verfü- gung vom 28. Oktober 2020 (VB 51) nicht nachvollzogen werden könne (vgl. E. 4.2. hiervor), überzeugt damit ohne Weiteres (vgl. zum Beweiswert von Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). Dass sich die Beschwerdegegnerin auf die Prüfung der Glaubhaftmachung einer wesentlichen gesundheitlichen Veränderung beschränkte und weder weitere Abklärungen veranlasste, noch das Validen- und das Invalidenein- kommen definierte, ist zudem entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Be- schwerde S. 4 ff.) nicht zu beanstanden, denn eine materielle Beurteilung darf im Zeitpunkt der Prüfung der Eintretensvoraussetzung im Rahmen ei- ner Neuanmeldung noch nicht vorgenommen werden (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 10; BGE 130 V 64 E. 6.2 S. 70). 6. Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 9. August 2022 (VB 81) damit zu Recht nicht auf die Neu- anmeldung der Beschwerdeführerin eingetreten. 7. 7.1. Des Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechts- verbeiständung zu gewähren. 7.2. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich unentgeltli- che Rechtsverbeiständung, besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV in jedem staatlichen Ver- fahren, in welches die gesuchstellende Person einbezogen wird oder des- sen sie zur Wahrung ihrer Rechte bedarf. Der verfassungsmässige An- spruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung besteht indessen - 11 - nicht vorbehaltlos. In jedem Falle verlangt ist die Bedürftigkeit des Recht- suchenden, die Nichtaussichtslosigkeit des verfolgten Verfahrensziels und die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im konkreten Fall (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.; 128 I 225 E. 2.5 S. 232 ff.; 125 V 32 E. 4b S. 35 f.). 7.3. Angesichts der vorangehend dargelegten klaren Sach- und Rechtslage muss die vorliegende Beschwerde als von vornherein aussichtslos be- zeichnet werden. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist daher wegen Aussichtslosig- keit abzuweisen, womit das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen of- fengelassen werden kann. 8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 8.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 8.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht beschliesst: Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. - 12 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Aarau, 1. Februar 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Fricker