Da damit gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung von Dr. med. B. davon auszugehen ist, dass die Sehnenruptur an der rechten Schulter zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist, besteht auch keine Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG (vgl. E. 3.2. hiervor). 4. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Juli 2022 (VB 3) folglich zu bestätigen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).