Denn dann läge die Überprüfungspflicht allfälliger Leistungen bei der Unfallversicherung der zweiten Arbeitgeberin (VB 2 Nr. 11 S. 5, 11). Zwar wären diese Ausführungen im Rahmen seiner medizinischen Beurteilung nicht unbedingt notwendig gewesen; es wird damit aber trotzdem kein objektiver Umstand dargetan, welcher den Anschein der persönlichen Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit begründen würde. Zudem nahm Dr. med. B. des Weiteren eine sachliche, medizinische Würdigung des Sachverhalts vor. Der Einwand der Beschwerdeführerin erweist sich damit als nicht stichhaltig.