3.3. In ihrem Einspracheentscheid vom 12. Juli 2022 (VB 3) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. B., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Q., vom 11. Februar 2022. Dieser führte aus, die Beschwerdeführerin habe beim Anlassen des Rasenmähers eine ruckartige, jedoch willentlich kontrolliert durchgeführte Bewegung gemacht. Danach sei es zu Schmerzen gekommen, die im weiteren Verlauf zugenommen hätten.