8C_586/2020 vom 30. November 2020 E. 3). Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben. -5- Insgesamt erfüllt das Ereignis vom 22. Mai 2021 damit den Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG nicht. Somit erübrigen sich Ausführungen zur Frage des Vorliegens eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis und der rechtsseitigen Schulterverletzung (vgl. Beschwerde S. 6, 8).