2.4. Dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignishergang mangelt es entgegen deren Ausführungen (vgl. Beschwerde S. 5) am Merkmal der Ungewöhnlichkeit. Dass das Zugseil des Rasenmähers blockierte, sprengt den Rahmen des im entsprechenden Lebensbereich Alltäglichen und Üblichen nicht, denn das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber (vgl. E. 2.2. hiervor).