2. 2.1. Zunächst ist zu prüfen, ob es sich beim von der Beschwerdeführerin gemeldeten Ereignis vom 22. Mai 2021 um einen Unfall gemäss Art. 4 ATSG handelt (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). 2.2. Ein Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der Unfallbegriff enthält somit fünf Tatbestandsmerkmale (Körperverletzung [bzw. Tod], äussere Einwirkung, Plötzlichkeit, fehlende Absicht und Ungewöhnlichkeit [der äusseren Einwirkung]; BGE 134 V 72 E. 2.3 S. 75).