2.2. Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hinsichtlich des Ereignisses vom 22. Mai 2021 bzw. der ihr mit Bagatellun- fall-Meldung UVG vom 15. Juli 2021 gemeldeten rechtsseitigen Schulterbeschwerden mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 3) zu Recht verneint hat. -3-