Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.334 / lf / ce Art. 22 Urteil vom 13. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Alexandra Meichssner, Rechtsanwältin, Hauptstrasse 53, Postfach, 5070 Frick Beschwerde- Elips Life, Thurgauerstrasse 54, Postfach, 8050 Zürich gegnerin vertreten durch lic. iur. Reto Bachmann, Rechtsanwalt, Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 12. Juli 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1964 geborene Beschwerdeführerin war bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie sich gemäss Schadenmeldung am 22. Mai 2021 beim Versuch, den Rasenmäher anzu- lassen, an der rechten Schulter verletzte. Nach entsprechenden Abklärun- gen und dem Einholen einer Beurteilung ihres beratenden Arztes verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. März 2022 ihre Leistungs- pflicht im Zusammenhang mit den gemeldeten rechtsseitigen Schulterbe- schwerden, weil weder ein Unfall noch eine leistungsbegründende unfall- ähnliche Körperschädigung vorliege. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2022 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Juli 2022 erhob die Beschwerde- führerin mit Eingabe vom 13. September 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid der Be- schwerdegegnerin vom 12. Juli 2022 aufzuheben und der Beschwer- deführerin seien die gesetzlichen Leistungen, namentlich Taggeldleis- tungen und die Kostenübernahme für Heilbehandlungen, im Zusam- menhang mit dem Unfall vom 22. Mai 2021 zu erbringen. 2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2022 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuwei- sen, den rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.)." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2022 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hinsichtlich des Ereignisses vom 22. Mai 2021 bzw. der ihr mit Bagatellun- fall-Meldung UVG vom 15. Juli 2021 gemeldeten rechtsseitigen Schulter- beschwerden mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2022 (Vernehmlas- sungsbeilage [VB] 3) zu Recht verneint hat. -3- 2. 2.1. Zunächst ist zu prüfen, ob es sich beim von der Beschwerdeführerin ge- meldeten Ereignis vom 22. Mai 2021 um einen Unfall gemäss Art. 4 ATSG handelt (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). 2.2. Ein Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung ei- nes ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der Unfallbegriff enthält somit fünf Tatbestandsmerkmale (Körperverletzung [bzw. Tod], äussere Einwirkung, Plötzlichkeit, fehlende Absicht und Ungewöhnlichkeit [der äusseren Einwirkung]; BGE 134 V 72 E. 2.3 S. 75). Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Un- fallereignisses; er ist Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituieren- den – inneren Ursache. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wurde entwickelt, um die "tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des tägli- chen Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem Berücksichtigung finden sollen", aus dem Unfallbegriff auszuscheiden. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ur- sache einer Gesundheitsschädigung (Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2018 vom 6. Mai 2018 E. 3.3.1.). Der äussere Faktor ist unge- wöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rah- men dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üb- lich ist (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76, 129 V 402 E. 2.1 S. 404 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Unge- wöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist inso- weit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Fol- gen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhn- lichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79 f.). 2.3. Gemäss Schadenmeldung habe sich die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2021 beim Versuch, den Rasenmäher anzulassen, an der rechten Schulter verletzt (VB 2 Nr. 1). Im Fragebogen zum Unfallhergang gab die Beschwer- deführerin sodann an, sie habe versucht den Rasenmähermotor anzuwer- fen. Dabei habe das Zugseil blockiert. Sie habe sofort Schulterschmerzen verspürt (VB 2 Nr. 3 S. 1). In ihrer Einsprache vom 19. April 2022 führte die Beschwerdeführerin zum Ereignishergang aus, im Mai 2021 habe sie bei -4- der Gartenarbeit einen Rasenmäher, welcher über ein Zugseil angelassen werde, starten wollen. "Nach mehrmaligen Zügen" habe es dabei einen Wi- derstand gegeben, welcher in ihrer Schulter einen Schmerz ausgelöst habe. Die sogleich verspürten Schmerzen habe sie dann die kommenden Wochen noch beobachtet, da diese aushaltbar gewesen seien (VB 2 Nr. 18 S. 1). Beschwerdeweise hielt die Beschwerdeführerin fest, sie habe am 22. Mai 2021 den Rasenmäher anlassen wollen. Sie habe mit der rechten Hand mehrmals am Zugseil gezogen, um den Rasenmäher zu starten. Als sie erneut am Zugseil gezogen habe, habe es blockiert. Sofort seien Schmerzen in der rechten Schulter aufgetreten. Die unmittelbar aufgetrete- nen Schmerzen habe sie zunächst zu ignorieren und mit medizinischen Massagen bei ihrer entsprechend ausgebildeten Tochter zu lindern ver- sucht (vgl. Beschwerde S. 3). 2.4. Dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignishergang mangelt es entgegen deren Ausführungen (vgl. Beschwerde S. 5) am Merkmal der Ungewöhnlichkeit. Dass das Zugseil des Rasenmähers blockierte, sprengt den Rahmen des im entsprechenden Lebensbereich Alltäglichen und Übli- chen nicht, denn das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber (vgl. E. 2.2. hiervor). Vergleichbar mit Fällen, in denen es zu einer Nach- fassbewegung kommt, war die von der Beschwerdeführerin ausgeführte Ziehbewegung trotz der Blockierung des Zugseiles als solche weder unge- wöhnlich noch in besonderer, einem Ausgleiten, Stolpern oder reflexartigen Abwehren eines Sturzes, vergleichbaren Weise geeignet, zu einer unphy- siologischen Belastung einzelner Muskeln oder Muskelgruppen zu führen (vgl. versicherungsmedizinische Stellungnahme vom 11. Februar 2022; VB 2 Nr. 11 S. 3, 9 f. [beweiskräftig gemäss nachfolgenden Ausführungen]; vgl. zur fehlenden Ungewöhnlichkeit eines Nachfassens: Urteile des Bun- desgerichts 8C_1019/2009 vom 26. Mai 2010 E. 5.1.2; Urteile des Eidge- nössischen Versicherungsgerichts U 144/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.2 und U 360/02 vom 9. Oktober 2003 E. 3.4). Daher vermag die Beschwerdefüh- rerin aus dem von ihr angeführten Bundesgerichtsurteil 8C_586/2020 vom 30. November 2020 (vgl. Beschwerde S. 5) auch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, kam es im diesem Entscheid zu Grunde liegenden Fall doch zu einer unkoordinierten Bewegung in Form einer Verdrehung des Handge- lenks, als die unter Kraftaufwand zu führende Elektrobohrmaschine, weil sie auf ein Hindernis stiess, ausser Kontrolle geriet und dementsprechend auf den Körper der Versicherten einwirkte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_586/2020 vom 30. November 2020 E. 3). Solche Umstände sind vorlie- gend nicht gegeben. -5- Insgesamt erfüllt das Ereignis vom 22. Mai 2021 damit den Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG nicht. Somit erübrigen sich Ausführungen zur Frage des Vorliegens eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis und der rechtsseitigen Schulterverletzung (vgl. Beschwerde S. 6, 8). 3. 3.1. Aus den medizinischen Akten geht übereinstimmend hervor, dass die rechtsseitigen Schulterbeschwerden, deretwegen die Beschwerdeführerin sich rund fünfeinhalb Wochen nach dem Ereignis vom 22. Mai 2021 in ärzt- liche Behandlung begab, vor dem Hintergrund einer Supraspinatussehnen- ruptur (vgl. etwa VB 2 Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 9) und damit einer Körperschä- digung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG zu sehen waren. Zu prüfen bleibt daher, ob die diagnostizierte Listenverletzung an der rechten Schulter eine unfall- ähnliche Körperschädigung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 UVG darstellt. 3.2. Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Unfallversicherung ihre Leistungen auch für Knochenbrüche, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrisse, Muskelrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen und Trommel- fellverletzungen, sofern diese Körperschädigungen nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Damit gilt die gesetzliche Vermutung, dass es sich bei einer unter die Listendiagnosen fallenden Ver- letzung um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt und die Unfall- versicherung grundsätzlich in der Pflicht steht, Leistungen zu erbringen, so- lange sie nicht den Nachweis erbringt, dass die Körperschädigung vorwie- gend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Damit der Ent- lastungsbeweis gelingt, hat die Unfallversicherung gestützt auf beweiskräf- tige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51 E. 8.6 S. 69 f.). 3.3. In ihrem Einspracheentscheid vom 12. Juli 2022 (VB 3) stützte sich die Be- schwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Ak- tenbeurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. B., Facharzt für Allge- meine Innere Medizin, Q., vom 11. Februar 2022. Dieser führte aus, die Beschwerdeführerin habe beim Anlassen des Rasenmähers eine ruckar- tige, jedoch willentlich kontrolliert durchgeführte Bewegung gemacht. Da- nach sei es zu Schmerzen gekommen, die im weiteren Verlauf zugenom- men hätten. Dies spreche a prima vista für einen sogenannten Crescendo- Verlauf, welcher typisch für ein degenerativ bedingtes Schadensbild und untypisch für eine Traumaursache sei (VB 2 Nr. 11 S. 4, 8, 10). Die aus- weislich des MRI vom 27. August 2021 vorhandenen Sehnenretraktionen -6- und vor allem die Verfettung des Muskels würden stark auf einen chroni- schen Prozess hindeuten, der schon lange vor dem "rubrizierten" Ereignis eingesetzt habe. Massgeblich sei das Fehlen einer ödematösen Imbibie- rung am tendomuskulären Übergang, was eine zusätzliche traumatische richtungsgebende strukturelle Verschlimmerung ausschliesse. Insgesamt würden sich damit ausweislich des MRI vom 27. August 2021 drei Monate nach dem Ereignis vom 22. Mai 2021 kernspintomografisch keinerlei Hin- weise auf akut-traumatische Schädigungen zeigen. Die erhobenen Be- funde, notabene auch mit Beteiligung von antagonistisch wirkenden Mus- keln, seien allein auf Abnützung zurückzuführen. Zudem weise die Verfet- tung des Muskels darauf hin, dass eine seit geraumer Zeit bestehende Problematik vorgelegen habe, wenngleich diese vor dem rubrizierten Er- eignis möglicherweise noch nicht symptomatisch gewesen sei (VB 2 Nr. 11 S. 8 f.). Intraoperativ habe sich am 5. Oktober 2021 ein Knorpeldefekt im Bereich der langen Bizepssehne bei komplexer Rissbildung der Supraspi- natussehne mit Retraktion bei bereits weiter Fortschreitung der Retraktio- nen des tiefen Blatts und des oberflächlichen Blatts gezeigt. Die intraope- rativ beschriebenen Retraktionen der unterschiedlichen Blätter würden die degenerative Natur der Pathologie belegen. Es habe zudem eine überlas- tungs- oder abnützungsbedingte Tendinopathie der Infraspinatussehne so- wie eine schwere Tendinopathie der langen Bizepssehne bestanden. Sol- che Tendinopathien seien stets Hinweise auf überlastungs- oder chroni- sche Schäden. Auch die direkte Gelenkeinsicht habe bereits eine weit fort- geschrittene Degeneration am rechten Schultergelenk gezeigt (VB 2 Nr. 11 S. 9). Es liege zwar rein formal eine Diagnose gemäss Körperschädigungs- liste vor: Buchstabe f – Sehnenrisse. Diese seien jedoch überwiegend wahrscheinlich vorwiegend auf Abnützung und Erkrankung zurückzufüh- ren. Auch wenn die Beschwerdeführerin vor dem rubrizierten Ereignis be- schwerdefrei gewesen sein möge, so sei anlässlich der Zufallsbewegung eine bereits weit fortgeschrittene Schulterdegeneration symptomatisch ge- worden. Das Ereignis sei an sich harmlos und vollkommen untergeordnet. Es erkläre am Schadensbild nichts (VB 2 Nr. 11 S. 10 f.). 3.4. 3.4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). -7- 3.4.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 3.4.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 3.5. 3.5.1. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, die Aktenbeurteilung von Dr. med. B. sei nur bedingt aussagekräftig. Dass dieser sich zu rechtlichen Fragen äussere, lasse den Anschein der Befangenheit und den Verdacht der mangelnden Objektivität des Vertrauensarztes aufkommen. Damit be- stünden zumindest geringe Zweifel an dessen Aktenbeurteilung, womit der Entlastungsbeweis gestützt darauf bereits aus formellen Gründen nicht ge- linge. Zudem sei nicht plausibel hergeleitet, wieso der Sehnenriss unter Einbezug des gesamten Ursachenspektrums zu über 50 % mit einem de- generativen Zustand zu erklären sein solle (vgl. Beschwerde S. 7 f.). 3.5.2. Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ab- lehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befan- genheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Miss- trauen in die Unparteilichkeit zu wecken. Bei der Befangenheit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Ge- fahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände -8- kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt wer- den. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet er- scheinen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 110; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 2.1.3 S. 231 f.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann nicht von einer Vorein- genommenheit oder Befangenheit von Dr. med. B. ausgegangen werden, einzig, weil dieser als Hinweis festgehalten hat, aus den Angaben des Hausarztes lasse sich schliessen, dass die Beschwerdeführerin eine zweite Arbeitgeberin habe. Es verbleibe indessen unklar, ob die Beschwerdegeg- nerin abgeklärt habe, ob die Beschwerdeführerin allenfalls vor dem rubri- zierten Ereignis bei der zweiten Arbeitgeberin tätig gewesen sei. Denn dann läge die Überprüfungspflicht allfälliger Leistungen bei der Unfallversi- cherung der zweiten Arbeitgeberin (VB 2 Nr. 11 S. 5, 11). Zwar wären diese Ausführungen im Rahmen seiner medizinischen Beurteilung nicht unbe- dingt notwendig gewesen; es wird damit aber trotzdem kein objektiver Um- stand dargetan, welcher den Anschein der persönlichen Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit begründen würde. Zudem nahm Dr. med. B. des Weiteren eine sachliche, medizinische Würdigung des Sachverhalts vor. Der Einwand der Beschwerdeführerin erweist sich damit als nicht stichhaltig. 3.5.3. Dr. med. B. ist beratender Arzt der Beschwerdegegnerin. In beweismässi- ger Hinsicht sind seine Berichte denjenigen eines versicherungsinternen Arztes (vgl. E. 3.4.2. hiervor) gleichzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2). Die Aktenbeurteilung von Dr. med. B. vom 11. Februar 2022 ist in sich schlüssig und plausibel be- gründet. Die Akten beruhen auf verschiedenen persönlichen Untersuchun- gen sowie Bildgebungen und ergeben ein vollständiges Bild betreffend den vorliegend relevanten medizinischen Sachverhalt (vgl. E. 3.4.3. hiervor). Dr. med. B. berücksichtigte die relevanten Vorakten, die bildgebenden Be- funde sowie die angegebenen Beschwerden umfassend (vgl. E. 3.3. hier- vor). Entgegen der Beschwerdeführerin führte Dr. med. B. zudem nachvoll- ziehbar begründet aus, wieso die rechtsseitigen Schulterbeschwerden überwiegend wahrscheinlich vorwiegend auf Abnützung und Erkrankung zurückzuführen seien. Er hielt fest, die erhobenen Befunde, insbesondere auch die Beteiligung von antagonistisch wirkenden Muskeln, deuteten stark auf einen chronischen Prozess hin, der schon lange vor dem fraglichen Er- eignis eingesetzt habe. Vor allem auch die Verfettung des Muskels weise darauf hin, dass eine seit geraumer Zeit bestehende Problematik vorgele- gen habe, wenngleich diese vor dem rubrizierten Ereignis möglicherweise noch nicht symptomatisch gewesen sei. Die intraoperativ beschriebenen Retraktionen der unterschiedlichen Blätter würden die degenerative Natur der Pathologie belegen. Es hätten zudem eine überlastungs- oder abnüt- zungsbedingte Tendinopathie der Infraspinatussehne sowie eine schwere -9- Tendinopathie der langen Bizepssehne bestanden. Solche Tendinopathien seien stets Hinweise auf überlastungs- oder chronische Schäden. Auch die direkte Gelenkeinsicht habe bereits eine weit fortgeschrittene Degeneration am rechten Schultergelenk gezeigt. Der eigentliche Grund der Beschwer- den sei die offensichtlich bereits zuvor bestehende fortgeschrittene dege- nerative Veränderung der rechten Schulter. Die Beschwerdeführerin leide an einem symptomatisch gewordenen degenerierten rechten Schulterge- lenk (VB 2 Nr. 11 S. 8 ff.). Eine mangelnde Begründung ist damit nicht er- sichtlich. 3.6. Zusammenfassend ergeben sich damit keine auch nur geringen Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Beurteilung von Dr. med. B. Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollstän- dig abgeklärt, sodass auf die Einholung weiterer Beweismittel (vgl. Be- schwerde S. 6 ff.) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4). Da damit gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung von Dr. med. B. davon auszugehen ist, dass die Sehnenruptur an der rechten Schulter zu mehr als 50 % auf Ab- nützung oder Erkrankung zurückzuführen ist, besteht auch keine Leis- tungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG (vgl. E. 3.2. hiervor). 4. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Juli 2022 (VB 3) folglich zu bestätigen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. - 10 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 13. Februar 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Fricker