Da sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin damit insgesamt nicht überwiegend wahrscheinlich in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hat, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand (vgl. E. 2.2.1. hiervor). 5. Zusammenfassend ist die vorliegend angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2022 (VB 119) damit im Ergebnis zu bestätigen. - 12 - 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.