Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten in rückenschonender Haltung sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sodann in genügender Zahl vorhanden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_141/2021 vom 8. Juli 2021 E. 5.1; 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2). In Würdigung aller Umstände, insbesondere der medizinischtheoretisch quantitativ immer noch vollschichtigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und der verbleibenden über fünfjährigen Resterwerbsdauer, ist vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 15 ff., 19) von der Verwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit auszugehen.