Die 1962 geborene Beschwerdeführerin war zudem im für die Beurteilung der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit massgebenden Zeitpunkt (vgl. BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16 mit Hinweisen) der Erstattung des SMAB-Gut- achten vom 9. August 2021 noch nicht ganz 59 Jahre alt und hatte damit noch eine Erwerbsdauer von rund fünf Jahren vor sich. Das gutachterlich definierte Belastungsprofil enthält zwar gewisse Einschränkungen, trotzdem sind die der Beschwerdeführerin zumutbaren Tätigkeiten nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennen und das Finden einer entsprechenden Stelle daher