]) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) resultieren würde, erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen (vgl. Beschwerde S. 18). Die 1962 geborene Beschwerdeführerin war zudem im für die Beurteilung der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit massgebenden Zeitpunkt (vgl. BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16 mit Hinweisen) der Erstattung des SMAB-Gut- achten vom 9. August 2021 noch nicht ganz 59 Jahre alt und hatte damit noch eine Erwerbsdauer von rund fünf Jahren vor sich.