In qualitativer Hinsicht ist die Beschwerdeführerin jedoch unter Berücksichtigung des Belastungsprofils weitergehend in ihrer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt, als sie es noch im Zeitpunkt der Verfügung vom 17. November 2017 (VB 66) war. Da bei der Bemessung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs jedoch selbst bei einem maximal möglichen Abzug von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % (Art.