B. eine mehr oder minder unveränderte Situation (VB 81 S. 4; 93 S. 3). Die rezidivierende depressiven Störung (ICD-10; F33.8) wurde von med. pract. D. seit der Erstkonsultation am 20. Januar 2020 durchgehend als "aktuell weitgehend remittiert" eingeschätzt (VB 89 S. 30; 93 S. 7). Es ist damit seit dem massgebenden retrospektiven Vergleichszeitpunkt (Verfügung vom 17. November 2017; VB 66) von keiner in Bezug auf die depressiven Episoden fachpsychiatrisch attestierten Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen.