Gestützt auf das SMAB-Gutachten vom 9. August 2021 ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin seit der Verfügung vom 17. November 2017 (VB 66) in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist. In angepasster Tätigkeit besteht seit ungefähr Oktober 2020 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Eine weiter rückblickende Bewertung ist gemäss den Gutachtern aufgrund unzureichender Detailinformationen nicht möglich. Es sei auf die seinerzeit in Bezug auf die depressiven Episoden fachpsychiatrisch attestierten Arbeitsunfähigkeitsspektren abzustellen (VB 104.2 S. 12; 104.4 S. 11 f.).