ner Diagnose noch von einer Beschreibung des Belastungsprofils auf eine quantitative Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit geschlossen werden kann, ist das SMAB-Gutachten, ergänzt durch die Stellungnahme vom 13. Juni 2022, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation nachvollziehbar und wesentliche Widersprüche, wie sie die Beschwerdeführerin geltend macht (vgl. Beschwerde S. 5), sind nicht ersichtlich. 4.3.3. Hinsichtlich der medizinischen Beurteilung des Sachverhalts durch die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 7, 11, 14, - 10 -