104.6 S. 14 ff.). In ihrer Konsensbeurteilung kamen die SMAB-Gutachter sodann in Kenntnis der Vorakten, nach Auseinandersetzung mit den bereits ergangenen medizinischen Einschätzungen, in Würdigung der Ergebnisse der klinischen Untersuchungen und unter eingehender Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (vgl. E. 4.2. hiervor) zu ihrer schlüssig begründeten gutachterlichen Einschätzung, dass unter Berücksichtigung des von ihnen definierten Belastungsprofils in quantitativer Hinsicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestehe (VB 104.2 S. 12 f.).