Der internistische Gutachter führte dementsprechend nachvollziehbar aus, auf dem internistischen Fachgebiet sei die Beschwerdeführerin detailliert anamnestisch befragt und körperlich untersucht worden. Des Weiteren seien die dadurch aktuell gewonnenen Erkenntnisse in Bezug zu den Vorerkenntnissen gesetzt worden. Dabei hätten zahlreiche Diagnosen verifiziert werden können, die sich allerdings nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden (VB 104.2 S. 8). Die Beschwerdeführerin könne aus internistischer Sicht alle ihrer Ausbildung und Erfahrung entsprechenden beruflichen Tätigkeiten ausüben bei Beachtung des Belastungsprofils (VB 104.2 S. 10 f.; 104.6 S. 14 ff.).