begründete, weshalb er die Auffassung des behandelnden Psychiaters nicht teilt. Eine mangelnde gutachterliche Auseinandersetzung mit der Einschätzung des behandelnden Psychiaters ist damit insgesamt nicht ersichtlich. Zudem ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen). Der nach der Begutachtung eingereichte Bericht von med. pract. D. vermag damit keine Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung von Dr. med. E. zu begründen.