Arbeitsfähigkeit. Bei der von der gutachterlichen Beurteilung differierenden Einschätzung des behandelnden Psychiaters ist damit lediglich von einer unterschiedlichen Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhaltes auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 2.1 mit Hinweisen), was angesichts der umfassenden gutachterlichen Abklärungen kein Abweichen vom SMAB-Gutachten rechtfertigt, zumal der psychiatrische Gutachter Dr. med. E., wie vorangehend dargelegt, sowohl in seinem Gutachten (VB 104.4 S. 7 f., 10) wie auch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13. Juni 2022 (VB 116) nachvollziehbar