Beschwerdeführerin damit auch quantitativ in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre. Dass die Beschwerdeführerin – sowohl aus somatischen als auch aus psychischen Gründen – in qualitativer Hinsicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, anerkannten sie dagegen durchaus und attestierten ihr denn auch lediglich betreffend eine diesen gesundheitlichen Beeinträchtigungen Rechnung tragenden Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.