Völlig unabhängig davon hätten die ansonsten weitgehend identischen Symptomkonstellationen der verifizierten Persönlichkeitsakzentuierung aus hiesiger Beurteilungsperspektive den pathologischen Schweregrad einer entsprechenden Persönlichkeitsstörung nicht umfasst (VB 116 S. 2). In der Gesamtschau seien keine bisher nicht bekannten oder nicht ausführlich versicherungsmedizinisch gewürdigten Sachverhalte "vorgelegt" worden, die es begründen könnten, von der bisherigen Bewertung der Arbeitsfähigkeit abzuweichen (VB 116 S. 3).