D.] des eindeutigen Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung" werde weiterhin nicht geteilt. Gemäss den als allseits authentisch erachteten eigenanamnestischen Angaben hätten während der gesamten Kindheit und Jugend der Beschwerdeführerin keinerlei wesentliche psychische Schwierigkeiten bestanden. Völlig unabhängig davon hätten die ansonsten weitgehend identischen Symptomkonstellationen der verifizierten Persönlichkeitsakzentuierung aus hiesiger Beurteilungsperspektive den pathologischen Schweregrad einer entsprechenden Persönlichkeitsstörung nicht umfasst (VB 116 S. 2).