In der ergänzenden Stellungnahme vom 13. Juni 2022 führte Dr. med. E. aus, die im Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen hätten sich auf die damalige Aktenlage, eigenanamnestische Angaben sowie den objektiv eruierten Status des psychopathologischen Gesamtgeschehens zum entsprechenden Zeitpunkt gestützt. Vor diesem Hintergrund habe seinerzeit eine die Arbeitsfähigkeit limitierende aktive Krankheitsentität des psychiatrischen Fachgebiets nicht verifiziert werden können (VB 116 S. 1). Die "Einschätzung [von med. pract. D.] des eindeutigen Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung" werde weiterhin nicht geteilt.