104.6 S. 13 ff.; 116). Das Gutachten ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation nachvollziehbar und damit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen. 4.3. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, auf das SMAB-Gutachten vom 9. August 2021 könne aufgrund diverser Mängel nicht abgestellt werden (vgl. Beschwerde S. 5 ff.).