4.2. Das SMAB-Gutachten vom 9. August 2021 (VB 104.2), ergänzt durch die gutachterliche Stellungnahme vom 13. Juni 2022 (VB 116), wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 4.1.1. hiervor) gerecht. Das Gutachten ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt worden (vgl. VB 104.3; -6-