Am 13. Juni 2022 nahm der psychiatrische Gutachter der SMAB zu den von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Berichten des behandelnden Psychiaters bzw. ihres Hausarztes (VB 112 S. 19 ff.) Stellung und hielt an seiner Einschätzung fest (VB 116).