In der angestammten Tätigkeit bestehe durchgehend seit der letzten Verfügung vom 17. November 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In angepasster Tätigkeit bestehe seit ungefähr Oktober 2020 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Eine weiter rückblickende Bewertung sei aufgrund unzureichender Detailinformationen nicht möglich. Es sei auf die seinerzeit in Bezug auf die depressiven Episoden fachpsychiatrisch attestierten Arbeitsunfähigkeitsspektren abzustellen (VB 104.2 S. 12).