Für mittelschwere und schwere Tätigkeiten bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Angepasste, leichte körperliche Tätigkeiten, ohne dauerndes Knien, Kauern, Stehen oder Laufen, ohne repetitives in die Hocke Gehen, auf Leitern oder Ähnliches Steigen, ohne Heben, Stossen oder Ziehen von über siebeneinhalb Kilogramm, ohne dass die Beschwerdeführerin mit dauernd inklinierter oder reklinierter HWS oder dauernd mit den Armen auf und über Schulterhöhe arbeiten müsse, seien ihr hingegen zu 100 % zumutbar (VB 48.1 S. 30 ff.).