3.1.1. Dr. med. B. stellte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten die Diagnosen "St. nach schwerer depressiver Episode (ICD-10 F32.2)" und "Abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7; VB 47.1 S. 23). In der bisherigen Tätigkeit sowie in jeder beruflichen Tätigkeit, die den Fähigkeiten und Neigungen der Beschwerdeführerin entspreche, bestehe seit Mai 2016 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (VB 41.1 S. 27). 3.1.2. Dr. med. C. stellte nachfolgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 48.1 S. 27):