1. Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 9. August 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese auf die Anmeldung zum Leistungsbezug vom 18. Mai 2021 eintritt und materiell über das Leistungsbegehren befindet. -9- 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'000.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten