Insgesamt ergeben sich jedoch Anhaltspunkte für eine relevante Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung so nicht erstellen lassen, womit eine entsprechende Veränderung glaubhaft gemacht ist (vgl. E. 2.3.). 5. 5.1. Soweit darauf eingetreten wird (vgl. E. 1.2.), ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 9. August 2022 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf die Anmeldung zum Leistungsbezug vom 18. Mai 2021 eintrete und materiell über das Leistungsbegehren befinde.