C. vom 1. Februar 2021 (VB 236 S. 8 f.) stellte Dr. med. B. am 8. November 2021 fest, der behandelnde Neurologe beharre seit 2012 auf seiner Einschätzung, ohne diese zu begründen oder sich mit den Gutachten auseinanderzusetzen. Im Schreiben vom 1. Februar 2021 teile er wiederholt keine Funktionsdefizite in objektiv zugänglicher Form mit, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustands wenigstens glaubhaft machen zu können (VB 242 S. 2 f.). -7-