Im Prozess ist die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu prüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung Nichteintreten verfügt hat und die versicherte Person hiergegen Beschwerde führt. Hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf das Gesuch um Revision eingetreten ist (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 121 zu Art. 30 IVG mit Hinweis auf BGE 109 V 108 E. 2 S. 114).