2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Mit der angefochtenen Verfügung vom 9. August 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 247) trat die Beschwerdegegnerin auf die Anmeldung zum Leistungsbezug des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2021 (VB 234) nicht ein. Es gilt, die Rechtmässigkeit der ergangenen Verfügung zu prüfen.