5.4. Nach dem Dargelegten ist keines der Adäquanzkriterien erfüllt oder gar in ausgeprägter Weise gegeben. Somit kommt dem Unfall vom 20. Februar 2020 gemäss der Rechtsprechung keine massgebliche Bedeutung für die Entwicklung der zuletzt noch geklagten, nicht objektivierbaren Beschwerden zu. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 22. Februar 2020 und den organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden des Beschwerdeführers ist folglich zu verneinen. Die Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 18. April 2021 ist damit nicht zu beanstanden. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.