Schliesslich war die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab September 2020 wieder hergestellt, sodass auch das letzte der Adäquanzkriterien nicht erfüllt ist (Urteil des Bundesgerichts U 78/2007 vom 17. März 2008 E. 5.3.7 mit Hinweis auf Kasuistik in U 56/00 vom 30. August 2001 E. 3d/ee). - 16 -