5.3. 5.3.1. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte den Sturz vom 22. Februar 2020 als Unfall im eigentlichen mittleren Bereich. Das ist mit Blick auf die Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2014 vom 9. Juli 2014 E. 4.1 mit vielen Hinweisen, vgl. zudem Kasuistik in U 191/04 vom 12. August 2005 E. 5.1) zu Recht unter den Parteien unbestritten. Demnach ist für die Bejahung der Adäquanz die Erfüllung von drei Kriterien, bzw. einem in besonders ausgeprägter Weise, erforderlich (vgl. E. 5.2. hiervor), wobei nur die organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen zu berücksichtigen sind (vgl. E. 2.2. hiervor).